Schülerbeförderung

Infos zur Schülerbeförderung

Liebe Eltern,

mit der Einschulung oder dem Wechsel auf eine weiterführende Schule ergeben sich viele Neuerungen für Sie und Ihr Kind. Aber auch andere Veränderungen, wie zum Beispiel ein Wohnortwechsel oder der Schul-Eintritt bzw. -Austritt von Geschwisterkindern werfen immer wieder Fragen auf. Diese Informationen sollen Ihnen einen Überblick zum Thema Schülerbeförderung geben.

Informationen für Grundschulkinder

Grundschulkinder haben laut Schülerbeförderungssatzung ab einer Mindestentfernung von 3 km (Wohn- bis Schulort) oder bei Vorliegen einer gefährlichen Wegstrecke Anspruch auf eine kostenfreie Schülerfahrkarte.

Situation I

Die Entfernung von der Wohnadresse zur nächstgelegenen Schule beträgt mindestens 3 Kilometer:
Hier übernimmt der Landkreis die Beförderungskosten. Sie bekommen die Fahrkarte für Ihr Kind über Ihr Schulsekretariat.

Situation II

Die Entfernung von Ihrer Wohnadresse zur nächstgelegenen Schule beträgt weniger als 3 Kilometer:
Der Landkreis übernimmt die Beförderungskosten nur dann in vollem Umfang, wenn die Zurücklegung des Fußweges eine besondere Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit des Kindes bedeutet. Dies wird im Einzelfall durch das Landratsamt geprüft.

Wohnortschüler-Fahrkarte

Liegen die Voraussetzungen für einen solchen Einzelfall nicht vor und Ihr Kind soll trotzdem mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Schule befördert werden, besteht die Möglichkeit, eine Wohnort-Schülerfahrkarte zu kaufen.

Falls Sie eine Monatskarte für Ihr Kind wünschen, erhalten Sie diese beim Bürgerbüro in Waldshut oder Tiengen.

Falls Sie eine Jahreskarte für Ihr Kind wünschen, könnten Sie diese über das Schulsekretariat beantragen. Die Kosten werden dann von der Stadtkasse jährlich von Ihrem Konto abgebucht.

Nächstgelegene Schule (Schulbezirk):
Der Schüler besucht die nächstgelegene oder zuständige Grundschule, welche unter 3 km von seinem Wohnort entfernt ist. Es liegt keine gefährliche Wegstrecke vor. Dieser Schüler kann eine Wohnortfahrkarte kaufen. Die Eigenbeteiligung entspricht 20 % des jeweils geltenden WTV Tarifs in der Preisstufe I.

Nicht nächstgelegene Schule (außerhalb des Schulbezirks):
Der Schüler wohnt unter 3 km zur nächstgelegenen Grundschule entfernt und es liegt keine gefährliche Wegstrecke vor. Dennoch besucht der Grundschüler eine andere als die nächstgelegene Grundschule. Auch dieser Grundschüler kann eine Wohnortfahrkarte kaufen. Die Eigenbeteiligung entspricht 40 % des jeweils geltenden WTV Tarifs in der Preisstufe I.

Informationen für Schülerinnen und Schüler an weiterführenden Schulen (ab Klasse 5)

Situation I

Die Entfernung von Ihrem Haus / Ihrer Wohnung zur nächstgelegenen Schule beträgt mindestens 3 Kilometer: Hier übernimmt der Landkreis einen Teil der Schülerbeförderungskosten. Der/Die Personensorgeberechtigte bzw. der/die volljährige Schüler/in hat zu den notwendigen Beförderungskosten je Beförderungsmonat einen Eigenanteil in Höhe des jeweiligen Tarifs der Schülermonatskarte der Preisstufe I des Waldshuter Tarifverbundes zu entrichten.

Sie beantragen die Fahrkarte – am besten gleich bei der Schulanmeldung – beim Schulsekretariat. Ihr Kind erhält dann das "wt TICKET" als Jahreskarte, mit Gültigkeit von 01.08. bis 31.07. des entsprechenden Schuljahres.

Bei Zerstörung oder Verlust der Fahrkarte wenden Sie sich direkt an den wtv. Ihr Kind erhält hier gegen Gebühr eine Ersatzkarte.

Situation II

Die Entfernung von Ihrer Wohnadresse zur nächstgelegenen Schule beträgt weniger als 3 Kilometer:

Der Landkreis übernimmt die Beförderungskosten nur dann wenn die Zurücklegung des Fußweges eine besondere Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit des Kindes bedeutet. Dies wird im Einzelfall durch das Landratsamt geprüft.

Allgemeine Informationen zur Befreiung von Schülerbeförderungskosten

Zur Befreiung von Beförderungskosten bestehen folgende Möglichkeiten:

1. Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe – für Schülerbeförderung

  • Sie beziehen Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) (z. B. Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld oder Sozialhilfe) oder
  • Sie beziehen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetzt (AsylbG) oder
  • Sie beziehen Wohngeld oder Kindergeldzuschlag

Dann können Sie einen Zuschuss zur Fahrkarte beim Job-Center beantragen. Nähere Informationen erhalten Sie hier.

Benötigte Unterlagen:

2. Ermäßigung / Erlass des Eigenanteils aus wirtschaftlichen Gründen

  • Ihr Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe wurde abgelehnt.
  • Die Entfernung vomWohnort zur nächstgelegenen Schule beträgt zu Fuß mindestens 3 Kilometer.

Dann können Sie einen Erlass des Eigenanteils beim Schulträger beantragen.

Benötigte Unterlagen:

  • Antrag auf Erlass des Eigenanteils
  • Ablehnungsbescheid des Job-Centers
  • Nachweis über die wirtschaftlichen Verhältnisse: Einnahmen / Ausgaben
  • Schulbescheinigung (erhältlich bei Schulsekretariat)

3. Antrag auf Befreiung von Schülerbeförderungskosten für Familien ab 3 eigenanteilspflichtigen Kindern

  • Sie haben keinen Anspruch auf Erstattung über das Bildungs- und Teilhabepaket
  • Die Entfernung vom Wohnort zur Schule beträgt zu Fuß bei allen Kindern mindestens 3 Kilometer
  • Alle Kinder besuchen die jeweils nächstgelegene Schule

Sie können über Ihr Schulsekretariat einen Antrag auf Befreiung stellen. Für zwei Kinder müssen Sie den Eigenanteil selbst bezahlen, die weitern Kinder sind befreit. Dabei werden das/die Kind/er mit dem geringsten Eigenanteil befreit. Bei gleich hohen Beträgen wird das/die jüngste/n Kind/er befreit.

Benötigte Unterlagen:

  • Befreiungsantrag für das entsprechende Schuljahr
  • mit Abbuchungauftrag des WtV
  • Schulbescheinigungen für alle zu berücksichtigenden Kinder (bitte bei den jeweiligen Schulsekretariaten der Kinder erfragen)
  • Nachweis über die Bezahlung des Eigenanteils für zwei Kinder (z. B. Kontoauszug)