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Allgemeinverfügung zu den Verkaufsoffenen Sonntagen 2023
02.03.2023 /
Große Kreisstadt Waldshut-Tiengen
Nach § 8 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg (LadÖG) vom 14.02.2007 (GBl. Seite 135), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.11.2017 (GBl. S. 631) erlässt die Stadt Waldshut-Tiengen, vertreten durch den Oberbürgermeister, folgende
Allgemeinverfügung zur Bestimmung der Verkaufssonntage in Waldshut-Tiengen für das Jahr 2022, deren Ladenöffnungszeiten und deren Beschränkung auf bestimmte Bezirke
1. Verkaufsstellen dürfen ausnahmsweise an den genannten Sonntagen bei Einhaltung folgender weiterer Maßgaben geöffnet sein:
a) 19.03.2023 von 12:00 – 17:00 Uhr im Stadtteil Tiengen anlässlich der Veranstaltung „Tiengen ganz festlich“.
b) 25.06.2023 von 12:00 – 17:00 Uhr im Stadtteil Tiengen anlässlich der Veranstaltung „Mittsommerfest“.
c) 29.10.2023 von 12:00 – 17:00 Uhr im Stadtteil Waldshut anlässlich der Veranstaltung „Herbstmarkt“.
d) 05.11.2023 von 12:00 – 17:00 Uhr im Stadtteil Tiengen anlässlich der Veranstaltung „Foodtruck Festival“.
2. Bei Beschäftigung von Arbeitnehmern ist § 12 des Ladenöffnungsgesetzes zu beachten.
3. Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 dieser Anordnung wird nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
4. Diese Verfügung gilt nach § 41 Abs. 4 Satz 4 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) an dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
Begründung:
Nach § 3 Abs. 2 LadÖG müssen Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr an Sonn- und Feiertagen geschlossen sein. Nach § 8 Absatz 1 LadÖG dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen abweichend an jährlich höchstens drei Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Die Stadtverwaltung als zuständige Behörde bestimmt diese Tage und setzt die Öffnungszeiten und Verkaufsbezirke fest.
Der Werbe- und Förderungskreis Waldshut, die Aktionsgemeinschaft Tiengen und die Interessengemeinschaft WT-Center organisieren die jeweiligen Veranstaltungen und beantragen in deren Verbindung die Festlegung der Verkaufssonntage. Da keine Gründe zum Abweichen von den Anträgen bestehen, konnte diesen insgesamt stattgegeben werden.
Die sofortige Vollziehung wird nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.08.2019 (BGBl. I S. 1294), im öffentlichen Interesse angeordnet.
Die Ladenöffnung an den Sonntagen ist mit erheblichem organisatorischem Aufwand verbunden. Die Interessen der Veranstalter, die Veranstaltungen angesichts des organisatorischen Aufwandes termingerecht durchzuführen, wiegen stärker als die Interessen möglicher Widerspruchsführer an einer aufschiebenden Wirkung durch Rechtsbehelfe.
Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung erfolgt nach § 41 Abs. 3 Satz 2 LVwVfG i. d. F. vom 12.04.2005 (GBl. S.350), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.02.2021 (GBl. S.181), durch öffentliche Bekanntmachung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Waldshut-Tiengen. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung nach § 41 Abs. 4 Satz 4 LVwVfG als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung ist Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeisteramt Waldshut-Tiengen, Kaiserstr. 28-32, einzulegen.
Bei schriftlicher Einlegung ist die Frist nur gewahrt, wenn die Rechtsbehelfsschrift vor Ablauf der Frist beim Bürgermeisteramt Waldshut-Tiengen eingegangen ist.
Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs beim Regierungspräsidium Freiburg, 79083 Freiburg, gewahrt.
Waldshut-Tiengen, 01.03.2023
Dr. Philipp Frank
Oberbürgermeister
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