Schülerbeförderung
Infos zur Schülerbeförderung
Liebe Eltern,
mit der Einschulung oder dem Wechsel auf eine weiterführende Schule ergeben sich viele Neuerungen für Sie und Ihr Kind. Aber auch andere Veränderungen, wie zum Beispiel ein Wohnortwechsel oder der Schul-Eintritt bzw. -Austritt von Geschwisterkindern werfen immer wieder Fragen auf. Diese Informationen sollen Ihnen einen Überblick zum Thema Schülerbeförderung geben.
Informationen für Grundschulkinder
Grundschulkinder haben laut Schülerbeförderungssatzung des Landkreises Waldshut ab einer Mindestentfernung von drei Kilometern (Wohnort bis Schulbezirksschule bzw. nächstgelegene Schule) oder bei Vorliegen einer gefährlichen Wegstrecke Anspruch auf eine kostenfreie Schülerfahrkarte.
Situation I
Die Entfernung von der Wohnadresse zur nächstgelegenen Schule beträgt mindestens 3 Kilometer:
Hier übernimmt der Landkreis die Beförderungskosten. Sie bekommen die Fahrkarte für Ihr Kind über Ihr Schulsekretariat.
Situation II
Die Entfernung von Ihrer Wohnadresse zur nächstgelegenen Schule beträgt weniger als 3 Kilometer:
Der Landkreis übernimmt die Beförderungskosten nur dann in vollem Umfang, wenn die Zurücklegung des Fußweges eine besondere Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit des Kindes bedeutet. Dies wird im Einzelfall durch das Landratsamt geprüft.
Wohnortschüler-Fahrkarte
Liegen die Voraussetzungen für einen solchen Einzelfall nicht vor und Ihr Kind soll trotzdem mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Schule befördert werden, besteht die Möglichkeit, eine Wohnort-Schülerfahrkarte zu kaufen.
Diese können als Jahreskarte im Schulsekretariat Ihrer Schule erworben werden. Die Kosten werden dann von der Stadtkasse (jährlich) via Lastschriftmandat von Ihrem Konto abgebucht.
Nächstgelegene Schule (Schulbezirk):
Das Schulkind besucht die nächstgelegene oder zuständige Grundschule, welche unter 3 km von seinem Wohnort entfernt ist. Es liegt keine gefährliche Wegstrecke vor. Dieser Schüler kann eine Wohnortfahrkarte kaufen. Die Eigenbeteiligung entspricht 20 % des jeweils geltenden WTV Tarifs.
Nicht nächstgelegene Schule (außerhalb des Schulbezirks):
Das Schulkind wohnt unter 3 km zur nächstgelegenen Grundschule entfernt und es liegt keine gefährliche Wegstrecke vor. Dennoch besucht der Grundschüler eine andere als die nächstgelegene Grundschule. Auch dieser Grundschüler kann eine Wohnortfahrkarte kaufen. Die Eigenbeteiligung entspricht 40 % des jeweils geltenden WTV Tarifs.
Informationen für Schülerinnen und Schüler an weiterführenden Schulen (ab Klasse 5)
Situation I
Die Entfernung von Ihrem Wohnort zur nächstgelegenen Schule beträgt mindestens 3 Kilometer: Hier übernimmt der Landkreis einen Teil der Schülerbeförderungskosten. Der/Die Personensorgeberechtigte bzw. der/die volljährige Schüler/in hat zu den notwendigen Beförderungskosten je Beförderungsmonat einen Eigenanteil in Höhe des jeweiligen Tarifs der Schülermonatskarte der Preisstufe I des Waldshuter Tarifverbundes zu entrichten.
Sie beantragen die Fahrkarte – am besten gleich bei der Schulanmeldung – beim Schulsekretariat. Ihr Kind erhält dann das "Deutschland-Ticket Jugend BW" als Jahresfahrkarte.
Die Laufzeit des Abonnements beträgt mindestens ein Jahr und verlängert sich bis auf Widerruf. Mit Kündigung des Abonnements wird die Fahrkarte zurückgegeben.
Die Gebühren werden immer zum 16. des laufenden Monats (Gültigkeitsmonat) abgebucht.
Bei Zerstörung oder Verlust der Fahrkarte wenden Sie sich direkt an den wtv. Ihr Kind erhält hier gegen Gebühr eine Ersatzkarte.
Situation II
Die Entfernung von Ihrer Wohnadresse zur nächstgelegenen Schule beträgt weniger als 3 Kilometer:
Der Landkreis beteiligt sich an den Beförderungskosten nur dann, wenn die Zurücklegung des Fußweges eine besondere Gefahr für die Gesundheit oder die Sicherheit des Kindes bedeutet. Dies wird im Einzelfall durch das Landratsamt geprüft.
Allgemeine Informationen zur Befreiung von Schülerbeförderungskosten
Zur Befreiung von Beförderungskosten bestehen folgende Möglichkeiten:
1. Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe – für Schülerbeförderung
- Sie beziehen Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) (z. B. Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld oder Sozialhilfe) oder
- Sie beziehen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetzt (AsylbG) oder
- Sie beziehen Wohngeld oder Kindergeldzuschlag
Dann können Sie einen Zuschuss zur Fahrkarte beim Jobcenter beantragen. Nähere Informationen erhalten Sie unter folgendem Link: Leistungen für Bildung und Teilhabe | Landkreis Waldshut - Jobcenter
2. Ermäßigung / Erlass des Eigenanteils aus wirtschaftlichen Gründen
- Ihr Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe wurde abgelehnt.
- Die Entfernung vom Wohnort zur nächstgelegenen Schule beträgt zu Fuß mindestens 3 Kilometer.
Dann können Sie einen Erlass des Eigenanteils beim Schulträger beantragen.
Benötigte Unterlagen:
- Antrag auf Erlass des Eigenanteils
- Ablehnungsbescheid des Job-Centers
- Nachweis über die wirtschaftlichen Verhältnisse: Einnahmen / Ausgaben
- Schulbescheinigung (erhältlich bei Schulsekretariat)
3. Antrag auf Befreiung von Schülerbeförderungskosten für Familien ab 3 eigenanteilspflichtigen Kindern
- Sie haben keinen Anspruch auf Erstattung über das Bildungs- und Teilhabepaket
- Die Entfernung vom Wohnort zur Schule beträgt zu Fuß bei allen Kindern mindestens 3 Kilometer
- Alle Kinder besuchen die jeweils nächstgelegene Schule
Sie können über Ihr Schulsekretariat einen Antrag auf Befreiung stellen. Für zwei Kinder müssen Sie den Eigenanteil selbst bezahlen, die weitern Kinder sind befreit. Dabei werden das/die Kind/er mit dem geringsten Eigenanteil befreit. Bei gleich hohen Beträgen wird das/die jüngste/n Kind/er befreit.
Benötigte Unterlagen:
- Befreiungsantrag für das entsprechende Schuljahr
- mit Abbuchungauftrag des WtV
- Schulbescheinigungen für alle zu berücksichtigenden Kinder (bitte bei den jeweiligen Schulsekretariaten der Kinder erfragen)
- Nachweis über die Bezahlung des Eigenanteils für zwei Kinder (z. B. Kontoauszug)
Ihre Ansprechpartner
Landratsamt Waldshut
Amt für Wirtschaft und Mobilität
Gartenstr. 7
79761 Waldshut-Tiengen
Tel.: 07751 862607 oder 07751 862612
Fax: 07751 862699
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Jobcenter Waldshut
Waldtorstr. 14
79761 Waldshut-Tiengen
Tel.: 07751 864103
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