Bodenrichtwerte

Öffentliche Bekanntmachung des Gemeinsamen Gutachterausschusses Bodenrichtwerte zum Stichtag vom 01.01.2023

Seit 01. Mai 2021 ist der gemeinsame Gutachterausschuss bei der großen Kreisstadt Waldshut-Tiengen für den Landkreis Ost zuständig. Gemäß §196 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 3. November 2017 (BGBl. I S.3634) in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinsame Gutachterausschuss für die Stadt Bonndorf im Schwarzwald, Dettighofen, Eggingen, Grafenhausen, Hohentengen am Hochrhein, Jestetten, Klettgau, Küssaberg, Lauchringen, Lottstetten, Stadt Stühlingen, Ühlingen-Birkendorf und Wutach die Bodenrichtwerte nach den Bestimmungen des §196 BauGB in Verbindung mit § 12 Abs. 3 Gutachterausschussverordnung des Landes vom 11. Dezember 1989, §15 geändert durch Artikel 146 der Verordnung vom 21 Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 18) zum Stichtag 01.01.2022 ermittelt.

Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für Grundstücke innerhalb eines räumlich abgegrenzten Gebietes (Bodenrichtwertzone), die nach ihren Grundstücksmerkmalen, insbesondere nach Art und Maß der Nutzbarkeit sowie dem Grundstückszuschnitt, weitgehend übereinstimmen (vgl. § 196 Abs. 1 BauGB). Die Bodenrichtwerte werden flächendeckend ermittelt unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustands und sind auf den Quadratmeter Grundstücksfläche bezogen. Diese werden zusammen mit den wesentlichen wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmalen eines Bezugsgrundstücks (Bodenrichtwertgrundstück) angegeben sowie in Kartenform dargestellt.

Der Bodenrichtwert enthält keine Wertanteile für Gebäude, Aufwuchs, bauliche oder sonstige Anlagen. Bei bebauten Grundstücken wird der Wert ermittelt, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre. Die Bodenrichtwerte werden für baureifes, erschließungsbeitragsfreies Land, Flächen der Land- und Forstwirtschaft, Bauerwartungsland, Rohbauland sowie für sonstige Flächen abgeleitet. Der Beitragsrechtliche Zustand für bebaute und baureife Grundstücke gilt erschließungsbeitrags-/kostenerstattungsbetragsfrei und beitragspflichtig nach Kommunalabgabenrecht (ebf). Die Bodenrichtwerte werden als Altlastenfrei ausgewiesen.

Die Ermittlung und Veröffentlichung von Bodenrichtwerten hat nach den Regelungen des Baugesetzbuches jeweils zu Beginn jedes zweiten Kalenderjahres zu erfolgen, wenn nicht eine häufigere Ermittlung erforderlich ist. Für Zwecke der steuerlichen Bewertung des Grundbesitzes sind Bodenrichtwerte nach ergänzenden Vorgaben der Finanzverwaltung zum jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt oder sonstigen Feststellungszeitpunkt zu ermitteln (§196 Abs. 1 BauGB).

Bodenrichtwerte tragen zur Transparenz auf dem Immobilienmarkt bei. Sie dienen in besonderem Maße der Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Situation am Immobilienmarkt und darüber hinaus der Verkehrswertermittlung sowie der steuerlichen Bewertung. Es sind Orientierungswerte für die am Grundstücksmarkt Beteiligten.

Die Bodenrichtwerte finden Sie zentral unter dem Bodenrichtwertinformationssystem Baden-Württemberg (BORIS BW):

www.gutachterausschuesse-bw.de

Bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Klettgaustraße 21, 79761 Waldshut-Tiengen, kann Einblick in die Bodenrichtwerte oder eine Auskunft über Bodenrichtwerte durchgeführt werden.