Verkehrswertermittlung

Verkehrswertermittlung und Grundstücksbewertung

Das Baugesetzbuch §§ 192 ff. vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634, 3634) in der jeweils geltenden Fassung und die Immobilienwertermittlungsverordnung des Bundes vom
14. Juli 2021 (BGBl. I, S. 2805) sowie die Gutachterausschussverordnung des Landes vom 11. Dezember 1989, §15 geändert durch Artikel 146 der Verordnung vom 21 Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 18) bilden die Rechtsgrundlagen der amtlichen Wertermittlung und des Gutachterausschusswesens.

 

Die Verfahren der Grundstückswertermittlung sind in der Immobilienwertermittlungsverordnung geregelt und werden thematisch bezüglich der einzelnen Wertermittlungsverfahren geschildert.

 

Der Gutachterausschuss erstattet Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Rechten an Grundstücken (§ 193 Abs. 1 BauGB). Der Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken ist aus unterschiedlichen Anlässen von Interesse. Verkaufsverhandlungen, Beleihungen von Grundstücken durch Unternehmen der Kreditwirtschaft, Erbauseinandersetzungen oder gerichtliche Verfahren, aber auch öffentlich-rechtliche Verfahren nach dem Städtebaurecht oder dem Enteignungs- und Entschädigungsrecht erfordern oft die Kenntnis des Verkehrswertes.

Nach Baugesetzbuch wird der Verkehrswert (Marktwert) durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche und persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre (§ 194 BauGB).

 

Verkehrswertgutachten werden unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften des Baugesetzbuchs und der Immobilienwertermittlungsverordnung angefertigt. In einem Verkehrswertgutachten wird das zu bewertende Objekt nach Lage, Art und Zustand eingehend beschrieben sowie seine rechtliche Situation dargestellt. Die angewendeten Verfahren zur Ermittlung des Verkehrswertes werden für den Antragsteller nachvollziehbar begründet. (§ 193 Abs. 1 BauGB).

 

Der Antrag auf Erstattung eines Gutachtens ist bei der Geschäftsstelle des örtlich zuständigen Gutachterausschusses einzureichen. Die Höhe zu entrichtender Gebühren im Rahmen der v. g. Leistungen richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis der Gutachterausschuss-Gebührensatzung für die Erstellung von Verkehrswertgutachten.

 

In der Praxis gestaltet sich das Tätigkeitsfeld eines Gutachtens in der Art, dass bei der Erstellung von Verkehrswertgutachten die jeweiligen Ergebnisse, nach eingehender Beratung im Gremium beschlossen und abschließend vom Vorsitzenden unterzeichnet werden.

Grundstücksmarktbericht 2017