Wohngeld
Einkommensschwache Haushalte können Wohngeld in Form eines Miet- oder Lastenzuschusses erhalten. Wohngeld kann nur bewilligt werden, wenn ein formeller Antrag gestellt wird und ist von der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, von der monatlichen Miethöhe bzw. Belastung und vom anzurechnenden Einkommen des Haushaltes abhängig. Kein Wohngeld erhält, wer bereits Transferleistungen wie Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Grundsicherung bezieht, wenn diese Leistungen das Wohngeld übersteigen.
Zum 01.01.2023 trat das Wohngeld-Plus-Gesetz in Kraft.
Durch die Gesetzesreform steigt zum einen das Wohngeld für die Haushalte, die bisher bereits Leistungen erhalten, zum anderen erweitert sich auch der Kreis der Anspruchsberechtigten.
Für alle bisher wohngeldempfangende Haushalte erfolgt die Neuberechnung ab Januar 2023 von Amts wegen.
Bitte beachten Sie, dass es zu Verzögerung bei der Überleitung bestehender Fälle kommt.
Unser Programm-Hersteller hat uns darüber informiert, dass die Auszahlung des erhöhten Wohngeldes sowie die Auszahlung des Heizkostenzuschuss II frühestens Ende Februar 2023 erfolgt. Wir bitten von diesbezüglichen Nachfragen bei der Wohngeldbehörde abzusehen.
Wenn Sie einen Neuantrag auf Wohngeld stellen möchten, können Sie mit dem Wohngeldrechner vom Bund herausfinden, ob Ihr Haushalt Anspruch auf Wohngeld haben könnte. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.
Formulare:
Wohngeldstelle
EG Rathaus Waldshut
Kaiserstraße 28 - 32
79761 Waldshut-Tiengen
Tel.: 07751 833-452 und -449
E-Mail:wohngeld@waldshut-tiengen.de
Montag | 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr |
Dienstag | 08:30 Uhr bis 14:00 Uhr |
Mittwoch | 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr |
Donnerstag | 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr |
Freitag | 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr |

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