Aktuelles
Aktuelle Corona-Verordnung
Die Landesregierung hat die Corona-Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus erlassen.
Alle mit dem Corona-Virus zusammhängenden Verordnungen der Landesregierung Baden-Württemberg finden Sie hier.
Gerne verweisen wir bei Fragen auf die Internetseite der Landesregierung Baden-Württemberg.
Dort finden Sie einen umfangreicher Frage- und Antwortkatalog rund um die Corona-Verordnung.
Aktuelle Informationen des Landkreises Waldshut zum Corona-Virus
Der Landkreis Waldshut informiert hier über Online Services, Möglichkeiten zur Schnelltestung im Landkreis anhand einer Übersichtskarte, Fallzahlen und Corona-Maßnahmen.
Übersicht über die Corona-Teststationen in Waldshut-Tiengen
Jede Bürgerin und jeder Bürger hat seit dem 13. November 2021 wieder Anspruch auf mindestens einen kostenlosen Antigen-Schnelltest (PoC-Test) pro Woche – unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus (sog. Bürgertests).
Welche | Öffnungszeiten | |
Westendstraße Tiengen (THKEHUDO GmbH)
| Montag bis Samstag | 09:00 – 19:00 Uhr |
Sonntag | 14:00 – 18:00 Uhr | |
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Unteres Parkdeck E-Center-Areal Industriestraße 3 (Engel-Apotheke Tiengen)
(vorherige Registrierung unter https://coronatest-wt.de/de/ erforderlich) | ||
Montag | 08:30 – 12:30 Uhr 18:00 – 20:00 Uhr | |
Dienstag bis Donnerstag | 08:30 - 12:30 Uhr | |
Freitag und Samstag | 09:00 – 18:00 Uhr | |
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Viehmarktplatz Waldshut (MEDIX)
(vorherige Terminbuchung unter | Montag bis Freitag | 08:00 – 20:00 Uhr |
Samstag und Sonntag | 09:00 – 20:00 Uhr | |
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Löwendenkmal Tiengen (MEDIX)
(vorherige Terminbuchung unter | Montag bis Freitag | 08:00 – 18:00 Uhr |
Samstag | 09:00 – 19:00 Uhr | |
Sonntag | 09:00 – 18:00 Uhr | |
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Brühlgasse 11, Tiengen bei E-HITEC (Safe Hygiene)
| Montag bis Samstag | 09:00 – 13:00 Uhr |
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Carl-Zeiss-Straße 9, Tiengen bei MATRIX (Safe Hygiene)
| Montag bis Samstag | 13:00 – 20:00 Uhr |
Sonntag | 12:00 – 18:00 Uhr | |
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Lise-Meitner-Ring 8, Waldshut beim OBI (Ramos Testzentrum)
| Montag bis Freitag | 08:00 – 19:00 Uhr |
Samstag, Sonntag und Feiertage | 10:00 – 18:00 Uhr | |
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Conrad-Gröber-Platz, Waldshut (gegenüber Seipp) (Ramos Testzentrum)
| Montag bis Freitag | 08:00 – 19:00 Uhr |
Samstag, Sonntag und Feiertage | 10:00 – 18:00 Uhr |
Stand: 27.01.2021
Sonstige Apotheken, Arztpraxen und/oder Privatanbieter die in ihren Geschäftsräumen Tests anbieten, sind nicht aufgeführt.
Keine Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit.
Eine Übersicht mit Testmöglichkeiten im Landkreis finden Sie auch hier: https://www.landkreis-waldshut.de/aktuelles/informationen-zum-neuartigen-coronavirus
Ihre Frage war nicht dabei? Sie sind sich unsicher?
Die Stadtverwaltung hat ein Corona-Bürgertelefon eingerichtet, über welches Sie ebenfalls Informationen über Maßnahmen rund um das Corona-Virus erhalten.
Dieses erreichen Sie zu den regulären Öffnungszeiten des Rathauses Waldshut
unter 07751 833 920.
Soforthilfeprogramm des Landes
24.03.2020 / Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg hat ein Soforthilfeprogramm aufgelegt:
Gewerbliche Unternehmen, Sozialunternehmen und Angehörige der Freien Berufe, die sich unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befinden und massive Liquiditätsengpässe erleiden, werden mit einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss unterstützt.
Das Ministerium arbeitet mit Hochdruck an einem Programm, für welches ab Morgenabend, 24.03.2020, ein vollelektronischer Antragsprozess zur Verfügung stehen soll.
Wer wird gefördert?
Anträge können von gewerblichen und Sozialunternehmen, von Soloselbstständigen und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen mit bis zu 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) gestellt werden, die ihren Hauptsitz in Baden-Württemberg haben.
In Anlehnung an die KMU-Definition der EU verstehen wir als Unternehmen „jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt.“ Hierzu zählen auch gemeinnützige Sozialunternehmen, sofern diese aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmen.
Soloselbständige und Kleinstunternehmen mit unter fünf Beschäftigten sind nur insoweit antragsberechtigt, als dass sie mit ihrer selbständigen Tätigkeit das Haupteinkommen oder zumindest ein Drittel des Nettoeinkommens eines Haushalts bestreiten.
Was wird gefördert?
Die Unternehmen sollen bei der Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, u.a. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.Ä., durch einen Zuschuss unterstützt werden.
Liquiditätsengpässe oder Umsatzeinbrüche, die bereits vor dem 11. März 2020 entstanden sind, sind daher nicht förderfähig. Zur Erklärung: Am 11. März 2020 wurde die Situation von der WHO zur Pandemie erklärt.
Wie wird gefördert?
Die Soforthilf erfolgt im Rahmen eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses, ist gestaffelt nach der Zahl der Beschäftigten und beträgt bis zu:
- 9.000 Euro für drei Monate für antragsberechtigte Soloselbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten,
- 15.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten,
- 30.000 Euro für drei Monate für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten
Die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspricht dem unmittelbar infolge der Corona-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass oder entsprechenden Umsatzeinbruch, maximal jedoch den oben genannten Förderbeträgen.
Die Anzahl der Beschäftigten ergibt sich aus der Berechnung der Vollzeitäquivalente, die anhand der Regelungen der KMU-Definition der EU erfolgt. Hilfestellung bietet das Benutzerhandbuch KMU-Definition
Antragsverfahren
Antragsberechtigt sind Unternehmen mit Hauptsitz in Baden-Württemberg. Anträge dürfen nur von Unternehmen gestellt werden, die noch keine vergleichbare Hilfe des Landes Baden-Württemberg oder eines anderen Bundeslandes für eine möglicherweise in einem anderen Bundesland oder in Baden-Württemberg bestehende Betriebsstätte beantragt oder erhalten haben. Die Anträge sind in diesem Zusammenhang von dem Hauptsitz des Unternehmens zu stellen.
Antragsformulare sind vollständig auszufüllen, auszudrucken, zu unterschreiben, einzuscannen und über das Online-Portal an die jeweilig zuständige Kammer zu übermitteln.
- Sollten Sie Mitglied einer Kammer (Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer) sein, halten Sie bitte Ihre Mitgliedsnummer bereit. Auch wenn Sie kein Kammermitglied sind und daher keine Mitgliedsnummer haben, werden Sie hier Ihren Antrag stellen können.
- Sollten Sie bereits Kontakt zur L-Bank gehabt haben, halten Sie bitte auch diese Kundennummer bereit.
- Im Rahmen des Antrags wird die Handelsregisternummer (soweit vorhanden) und Umsatzsteuer-ID (ersatzweise Steuernummer) abgefragt werden. Bitte halten Sie diese bereit.
- Bitte halten Sie außerdem Informationen zu Ihrer Bankverbindung bereit.
- Im Rahmen des Antrags wird eine De-minimis-Erklärung angefordert werden. Halten Sie daher bitte Informationen über ggf. bereits erhaltene De-minimis-Beihilfen bereit. (Eine gute Erklärung zu De-minimis-Beihilfen finden Sie auf dem Portal www.fuer-gruender.de)
- Bitte halten Sie auch Informationen zu weiteren staatlichen Hilfen, die Sie im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ggf. erhalten oder beantragt haben, bereit.
- Im Rahmen des Antrags wird die Höhe Ihres Liquiditätsengpasses (auf drei Monate) abgefragt werden. Halten Sie bitte Informationen hierzu bereit.
- Im Rahmen des Antrags wird die Anzahl der Beschäftigten Ihres Unternehmens abgefragt werden. Halten Sie bitte Informationen hierzu bereit. Hilfestellung bei der Berechnung der Vollzeitäquivalente s. oben.
- Da nur Dokumente im pdf-Format angenommen werden können, informieren Sie sich bitte vorab, wie ggf. andere Dateiformate über bspw. Onlineangebote kostenlos in pdf-Formate gewandelt werden können.
Wir arbeiten rund um die Uhr mit Hochdruck an Ihrem Programm. Bitte haben Sie noch bis Mittwochabend (25. März 2020) Geduld, bis Sie den vollelektronischen Antragsprozess in Anspruch nehmen können.
Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Wirtschaftsministeriums, der L-Bank und der Industrie- und Handelskammern sowie der Handwerkskammern in Baden-Württemberg

Corona-Bürgertelefon
Die Stadtverwaltung hat ein Bürgertelefon eingerichtet, über welches Sie Informationen über Maßnahmen rund um das Corona-Virus erhalten.
Sie erreichen das Bürgertelefon unter
07751 833-920

Öffnungszeiten
Montag:
08:30 - 12:00 Uhr und
14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag:
08:30 - 14:00 Uhr
Mittwoch:
08:30 - 12:00 Uhr und
14:00 - 18:00 Uhr (nachmittags nur Dienststellen in Tiengen geöffnet)
Donnerstag:
08:30 - 12:00 Uhr und
14:00 - 18:00 Uhr (nachmittags nur Dienststellen in Waldshut geöffnet)
Freitag:
08:30 - 12:00 Uhr