Info

Bitte beachten Sie, dass wir nur Fälle aus dem Stadtgebiet mit der Postleitzahl 79761 berücksichtigen können!

Für Anfragen außerhalb des Stadtgebiets wenden Sie sich bitte an das Ausländerwesen vom Landratsamt Waldshut

Sie brauchen einen Termin bei unserem Ausländeramt? Dann schauen Sie bei unserem Terminplaner vorbei und sichern Sie sich Ihren Termin.
Im Terminplaner können Sie bereits Ihr Anliegen angeben und erhalten Informationen ob Sie womöglich noch Unterlagen für Ihren Termin mitbringen müssen. Hierdurch können unsere Mitarbeiter besser planen und Ihnen schneller bei Ihren Anliegen weiterhelfen.

Fragen Sie hier Ihren Wunschtermin an.

 

Probleme mit dem Terminplaner?

Wenn Sie Probleme mit dem Terminplaner haben, wenden Sie sich an eine unserer Mitarbeiterinnen

per Telefon: 07751 833-338
per E-Mail:  auslaenderamt(@)waldshut-tiengen.de


Sie wollen Ihren Arbeitgeber wechseln oder eine Arbeitsstelle neu antreten und brauchen eine Arbeitserlaubnis? Dann senden Sie und die vom Arbeitgeber vollständig ausgefüllte und unterschriebenen Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis und, sofern vorhanden (sowie bei Verlängerung einer bestehenden Arbeitserlaubnis die ersten beiden und die letzten beiden Lohnnachweise an auslaenderamt(@)waldshut-tiengen.de.

Die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis erhalten Sie unter https://www.arbeitsagentur.de/datei/erklaerung-zum-beschaeftigungsverhaeltnis_ba047549.pdf

Sobald die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bei uns eingegangen ist, werden wir mit Ihnen einen Termin zur Eintragung der Arbeitserlaubnis in Ihr Aufenthaltsdokument vereinbaren.


Fortgeltung von Aufenthaltstiteln nach § 24 Aufenthaltsgesetz

Automatische Fortgeltung und weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine

Zusammenfassung:

  • Aufenthaltstitel, die am 1. Februar 2025 gültig waren, gelten automatisch bis 4. März 2026 fort.
  • Der vorübergehende Schutz ist unionsrechtlich bis 4. März 2027 gesichert.
  • Kurzaufenthalte ohne Visum sind bis 4. Dezember 2025 möglich (UkraineAufenthÜV).
  • Doppelter Schutz in mehreren EU-Staaten ist nicht zulässig